IV. Der Traugottesdienst

7. Fotografische und filmische Aufnahmen

Die Frage, ob fotografische oder filmische Aufnahmen bei Gottesdiensten oder Amtshandlungen statthaft seien, wird kontrovers diskutiert. Die „Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union“ gibt diesbezüglich folgende allgemeine Orientierung: „Der Gottesdienst ist eine öffentliche Veranstaltung. Die Kirche hat ein Interesse daran, dass ihr gottesdienstliches Leben in der Öffentlichkeit wirksam dargestellt und in der privaten Erinnerung erhalten bleibt. Dabei sind bestimmte Regeln einzuhalten, um die Würde des Gottesdienstes und der Amtshandlung sowie die Privatsphäre der Menschen zu achten. Zurückhaltung ist beim Filmen und Fotografieren geboten, vor allem während der Feier des Abendmahls, der Taufhandlung, bei der Einsegnung der Konfirmandinnen und Konfirmanden, bei der Segnung von Brautpaaren und bei Ordinationen und Amtseinführungen.“ Zu bedenken ist weiter, dass in einer Mediengesellschaft die Wichtigkeit eines Ereignisses auch durch das Konservieren auf Filmen ausgewiesen wird. Die kirchliche Trauung als öffentliches und familiäres Ereignis kann auf diese Weise wertgeschätzt und als Dokument für spätere Zeiten festgehalten werden. Für fotografische und filmische Aufnahmen sind Absprachen notwendig, die sich im Rahmen der grundsätzlichen Regelungen einer Gemeinde bewegen und darauf zielen, Beeinträchtigungen des gottesdienstlichen Geschehens zu vermeiden.