V. Der Traugottesdienst in besonderen Fällen
2. Traugottesdienst bei konfessionsverschiedenen Ehen
Für die Trauung konfessionsverschiedener Partner gibt es seit 1971 eine zwischen dem Rat der EKD und der Deutschen Bischofskonferenz vereinbarte Ordnung, bei der ein Zusammenwirken des evangelischen Pfarrers beziehungsweise der evangelischen Pfarrerin mit dem katholischen Pfarrer vorgesehen ist. Diese Ordnung enthielt die zwei konfessionellen Trauliturgien, die nach dem Erscheinen der revidierten evangelischen Trauagende und des revidierten katholischen Trauritus neu bearbeitet wurden. In einer gemeinsamen Handagende wurde 1995 die „Ordnung der kirchlichen Trauung für konfessionsverschiedene Paare unter Beteiligung der zur Trauung Berechtigten beider Kirchen“ veröffentlicht.
Wer einen Traugottesdienst mit Taufe zu halten hat, steht im Blick auf die liturgische Gestaltung vor der Frage, ob zuerst die Trauhandlung oder zuerst die Taufe vollzogen werden soll. Da zur Trauhandlung konstitutiv die Segnung gehört und es vielerorts üblich ist, anlässlich einer Kindertaufe auch die Eltern zu segnen, stellt sich das Problem, ob nun eine oder zwei Segenshandlungen stattfinden sollen. Und vor allem ist zu bedenken, wie sich der Gottesdienst so gestalten lässt, dass die beiden Kasualien nicht völlig unverbunden nebeneinander stehen.
Die vorliegende Agende sieht in ihrer Ordnung für die Trauung mit Taufe eine Differenzierung vor. Sie schlägt vor, die Erwachsenentaufe eines der Ehepartner der Trauhandlung voranzustellen, während sie die Taufe eines Kindes im Anschluss an die Trauhandlung platziert. In diesem Fall ist es sinnvoll, auf die Elternsegnung im Zusammenhang der Taufe zu verzichten. Der Wunsch der Eltern nach Gottes Beistand in der Erziehung und Begleitung ihres Kindes kann in die Fürbitte aufgenommen werden. Oder es werden im Rahmen der Trausegnung auch Segensbitten für das Paar in seiner Rolle als Eltern gesprochen.
Es ist angebracht, die beiden Kasualien aufeinander zu beziehen, weil sie für die Brautleute biographisch zusammengehören. Dass in einem Gottesdienst mit Trauung und Taufe eine ganze Familie vor Gott tritt, lässt sich schon dadurch darstellen, dass der Täufling und die Paten am Einzug beteiligt werden. Sinnvollerweise werden Trau- und Taufansprache zu einer Predigt zusammen- gefasst. Dabei ist es wünschenswert, dass sich Trautext und Taufspruch aufeinander beziehen lassen. Falls das nicht möglich ist, können durch Bilder oder Symbole Verbindungen zwischen Taufe und Trauung hergestellt werden. Schließlich können die Traubibel und die Taufkerze gemeinsam übergeben werden. Das Wort aus Ps 119 „Dein Wort ist meines Fußes Leuchte“ wäre ein passendes Votum.
Wie bisher sind die zwei konfessionellen Trauliturgien abgedruckt, die jetzt in der Struktur und in einzelnen Texten (Begrüßung und Einführung, Trauakt, Segensgebet, Schlusssegen) weitgehend übereinstimmen. Die Aufteilung der liturgischen Rollen ist nicht schematisch, sondern funktionsgerecht, so dass bei einer Trauung in der katholischen Kirche der katholische Pfarrer die ihm vorbehaltenen Texte des katholischen Trauritus spricht (Ringsegen, Aufforderung zum Konsens, Konsenserklärung und Bestätigungsformel). In der evangelischen Kirche übernimmt der evangelische Pfarrer beziehungsweise die evangelische Pfarrerin die für eine evangelische Trauung wesentlichen Texte der evangelischen Trauliturgie (Begrüßung, Predigttext, Ringübergabe, Trauversprechen, Trauvotum und Segensgebet). Die übrigen liturgischen Texte (Lesungen, Fürbitten, Segnungsformel, Schlusssegen) können in abwechselnder Aufteilung oder nach Vereinbarung ausgeführt werden.
Die vorliegende Trauagende enthält aus praktischen Gründen die beiden Trauliturgien in der zwischen beiden Kirchen vereinbarten Fassung und Rollenverteilung. Beim Abdruck der beiden Liturgien im Abschnitt Gottesdienstliche Ordnungen werden praktische Hinweise zur Ausführung vorangestellt.
Im Blick auf Eheschließungen zwischen evangelischen und orthodoxen Christen wurde am 5. Dezember 2002 die gemeinsam von der EKD und der Kommission der orthodoxen Kirche in Deutschland (KOKiD) erarbeitete Handreichung „Ehen zwischen evangelischen und orthodoxen Christen“ veröffentlicht. Sie wird im Anhang der Trauagende dokumentiert.
Die Handreichung „Ehen zwischen evangelischen und orthodoxen Christen“ gibt Hinweise für das liturgische Handeln. War es bisher so, dass evangelische und orthodoxe Christen oftmals zweifach kirchlich getraut wurden, so regelt die Vereinbarung, dass künftig Geistliche beider Konfessionsfamilien an einer Trauung teilnehmen und sie gemeinsam gestalten können. Eine Vermischung der Trauriten sei nicht sinnvoll, heißt es in der Handreichung. Daher sollten sich Brautleute entweder für den evangelischen oder für den orthodoxen Ritus entscheiden. Ein Geistlicher der jeweils anderen Konfession kann dann aber als Gast an der Trauung teilnehmen und sie entsprechend seiner Tradition mitgestalten. Ob ein solches Vorgehen zulässig sei, darin waren sich gerade orthodoxe Geistliche in der Vergangenheit unsicher.