II. Rechtliche
Rahmenbedingungen

Neben innerkirchlichen Bestimmungen, die jeweils in den Kirchen- oder Lebensordnungen geregelt werden, sind Pfarrerinnen und Pfarrer im Zusammenhang der kirchlichen Trauung nicht selten mit Fragestellungen konfrontiert, die zum Bereich des staatlichen Rechts gehören. Deshalb werden im Folgenden – auch im Blick auf die seelsorgliche Begleitung – die wesentlichen Bestimmungen des gegenwärtigen staatlichen Eherechts referiert.

Eheschließung und kirchliche Trauung
Nach jahrzehntelangen heftigen Auseinandersetzungen zwischen Kirche und Staat wurde in den Jahren des sog. Kulturkampfes 1874 die Zivilehe in Preußen und durch Gesetz vom 6. Februar 1875 im gesamten Deutschen Reich eingeführt.

Der sog. Grundsatz der obligatorischen Zivilehe findet sich heute in § 1310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach wird die Ehe nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden persönlich und gemeinsam vor dem Standesbeamten erscheinen und ohne Vorbehalte oder Bedingungen erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Diese Erklärung kann vor Trauzeugen erfolgen, sie muss es aber nicht. Eine Eheschließung kann nur zwischen einem Mann und einer Frau erfolgen.

Das Grundgesetz hat in Artikel 6 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt. Vorschriften über die Ehe finden sich in den §§ 1303 ff. BGB.

Die Vornahme einer kirchlichen Trauung ohne vorherige Eheschließung vor einem Standesbeamten wird gemäß §§ 67, 67a des Personenstandsgesetzes (von 1876) als Ordnungswidrigkeit geahndet. Gemäß § 1588 BGB werden die kirchlichen Verpflichtungen der Kirchenangehörigen durch das BGB aber ausdrücklich nicht berührt, sondern durch innerkirchliches Recht bestimmt.

Eine im Ausland geschlossene Ehe wird – bei Vorlage der ausländischen Heiratsurkunde – in Deutschland als wirksam anerkannt, wenn die für die Trauung geltenden (ausländischen) gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden und die nach dem jeweiligen Heimatrecht geltenden Eheschließungsvoraussetzungen (z. B. Ledigkeit, Mindestalter) erfüllt waren.

Verlöbnis
Die Eheschließung beendet ein zuvor bestehendes Verlöbnis, also das Versprechen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Dieses Versprechen ist jedoch nicht einklagbar oder mit Hilfe einer Vertragsstrafe erzwingbar, allenfalls sind Rückgabeansprüche in Bezug auf die Verlobungsgeschenke oder Schadensersatzansprüche wegen der in Anbetracht der Ehe gemachten Aufwendungen möglich; die frühere Bestimmung über das sog. Kranzgeld ist mittlerweile aufgehoben. Den Verlobten stehen neben einigen anderen Rechten vor allem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in gerichtlichen Verfahren zu.

Eingetragene Lebenspartnerschaft
und nichteheliche Lebensgemeinschaft Seit dem 1. August 2001 steht Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit offen, eine Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragenen Lebenspartnerschaften einzugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 dieses Gesetz, das in vielen Punkten den Vorschriften über die Ehe nachgebildet ist, für verfassungskonform erklärt.

Nicht geregelt ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft in ihren vielfältigen Ausprägungen. Die Gerichte wenden auf diese Form des Zusammenlebens keine Ehevorschriften an, sondern beurteilen die auftretenden Fragen nach den allgemeinen Bestimmungen, unter besonderer Berücksichtigung der bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Vordergrund stehenden persönlichen Beziehungen; persönliche und wirtschaftliche Leistungen werden mithin nicht gegeneinander aufgerechnet.

Voraussetzungen und Eheverbote
Die Ehe kann nur von Personen eingegangen werden, die das 18. Lebensjahr oder – bei Zustimmung des Familiengerichts – das 16. Lebensjahr vollendet haben (sog. Ehemündigkeit). Die Eheschließenden dürfen darüber hinaus nicht geschäftsunfähig sein.

Ausländer benötigen ein sog. Ehefähigkeitszeugnis einer Behörde ihres Heimatlandes, also die Bescheinigung, dass der Eheschließung nach den Gesetzen des Heimatlandes kein Ehehindernis entgegensteht.

Aufhebungsgründe und „Nichtehe“
Das BGB kennt drei Eheverbote: das Verbot der Doppelehe („Bigamie“), das Verbot der Ehe zwischen nahen Verwandten und das Verbot der Ehe zwischen durch Adoption Verwandten. Wird die Ehe entgegen diesen Verboten trotzdem geschlossen, kann sie durch gerichtliches Urteil mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden; die Rechtsfolgen entsprechen dann denen bei der Ehescheidung.

Weitere sog. Aufhebungsgründe liegen beispielsweise beim Eingehen einer Scheinehe vor (z. B. allein zur Begründung eines Aufenthaltsrechts für Ausländer) oder wenn einer der Ehegatten sich bei Eheschließung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit bzw. vorübergehenden Störung der Geistesfähigkeit befand oder durch Täuschung oder Drohung zur Eheschließung bestimmt wurde. Die Ehegatten können allerdings unter bestimmten Umständen erklären, gleichwohl an dieser Ehe festzuhalten.

Im Gegensatz zu einer bestehenden, aber aufhebbaren Ehe können besonders schwerwiegende Mängel dazu führen, dass die „Eheschließung“ ohne familienrechtliche Wirkungen bleibt. So zum Beispiel, wenn die Ehe nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wird oder wenn die Betreffenden bei der Trauung keine auf die Eheschließung gerichteten Erklärungen abgegeben haben. In diesen Fällen wird von einer Nichtehe gesprochen.

Familienname
Die Eheleute sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Zum Ehenamen kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau bestimmt werden, nicht aber ein „erheirateter“ Name aus einer früheren Ehe.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann den eigenen Namen (Geburtsname oder zur Zeit der Eheschließung geführter Name, z. B. Familienname nach einer Scheidung) bzw. – bei mehreren Namen – einen der Namen voranstellen oder anfügen, sofern nicht der Ehename selbst bereits aus mehreren Namen besteht. Bestimmen die Eheleute keinen Ehenamen, führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.

Kinder der Eheleute führen entweder den Familiennamen oder, falls die Eheleute ihre Namen behalten haben, einheitlich einen dieser beiden Namen nach Wahl der Eltern. Eheliche Lebensgemeinschaft Mit der Eheschließung begründen die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft; sie sind füreinander verantwortlich. Die Eheleute sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Beide Eheleute sind berechtigt, erwerbstätig zu sein, dabei ist auf die Belange des anderen Ehegatten bzw. der Familie Rücksicht zu nehmen. Die Haushaltsführung soll in gegenseitigem Einvernehmen geregelt werden. Ist einem der beiden Eheleute die Haushaltsführung überlassen, so wird dadurch in der Regel die Verpflichtung zum Familienunterhalt erfüllt.

Jeder der beiden Eheleute ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für und gegen den anderen zu besorgen; die Angemessenheit bestimmt sich dabei nach dem Lebensstandard der Eheleute. In gerichtlichen Straf- und Zivilverfahren können sich die Eheleute auf Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte berufen.

Eheliches Güterrecht
Mit der Eheschließung leben die Eheleute, sofern sie nicht in einem Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ehemann und Ehefrau haben (und behalten) ihr eigenes Vermögen, das sie selbstständig verwalten. Im Falle des Todes eines der Eheleute erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten. Für Schulden haftet ein Ehegatte nur insoweit, als er die Schulden auch selbst (mit)begründet hat.

Durch einen Ehevertrag können die Eheleute auch den Güterstand der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft vereinbaren. Bei Gütertrennung sind und bleiben die Vermögen auf Dauer getrennt, ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Bei Gütergemeinschaft wird aus den Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau gemeinsames Vermögen.

Scheidung
Scheitert die Ehe, kann sie auf Antrag (Scheidungsantrag) von einem Familiengericht durch gerichtliches Urteil geschieden werden.

Ein Ehegatte, der nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.

Bestand während der Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der während der Ehe entstandene Zugewinn (Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen) ausgeglichen. Außerdem findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein sog. Versorgungsausgleich statt, soweit während der Ehe für einen der geschiedenen Ehegatten (werthöhere) Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgungsleistungen wegen Alters oder Invalidität entstanden sind.

Für gemeinsame Kinder stehen beiden geschiedenen Ehegatten grundsätzlich Umgangsrechte zu; die elterliche Sorge (Personensorge und Vermögenssorge) wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt. Dabei dürfen Angelegenheiten des täglichen Lebens von dem geschiedenen Ehegatten, bei dem sich das Kind aufgrund Einwilligung bzw. gerichtlicher Entscheidung aufhält, allein ent- schieden werden; bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.